§ 51 Leiter und Stellvertreter
Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und verpflichtet ist.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... § 50a Aufsicht 2. Abschnitt Prüfstellenleitung § 51 Leiter und Stellvertreter § 52 Antrag § 53 Sachkunde § 54 ...
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