§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle
Die Prüfstellen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... 3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle § 56 Betriebsaufnahme § 57 Bezeichnung der Prüfstelle § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle ...
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