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Anlage 6 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Wasserzähler

Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durchströmenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.

1.2
Mindestdurchfluss (Q1)

Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genügen.

1.3
Übergangsdurchfluss (Q2)

Der Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

1.4
Dauerdurchfluss (Q3)

Der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.

1.5
Überlastdurchfluss (Q4)

Der Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung zufrieden stellend arbeitet.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Die Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Nacheichung

Die messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:

Q3 ≤ Q ≤ Q4

Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2

Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1

Die Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden, dessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Verbundzähler

Die Bauarten der Verbundzähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Trommelzähler für Kondensatwasser

Zähler für Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzähler sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Anforderungen

2.1
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.

2.2 Verbundzähler

Verbundzähler sind Messgeräte, bei denen Kaltwasserzähler unterschiedlichen Dauerdurchflusses oder zwei entsprechende Messeinsätze mit einer selbsttätigen Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch die Umschalteinrichtung wird je nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder durch beide Wasserzähler geleitet. Den Zähler oder Messeinsatz mit dem kleineren Dauerdurchfluss Q3 bezeichnet man als Nebenzähler bzw. mit dem größeren Dauerdurchfluss Q3 als Hauptzähler.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der Haupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:

2.2.1
Die Durchflüsse von Verbundzählern sind

a)
Mindestdurchfluss (Q1): Mindestdurchfluss Q1 des Nebenzählers

b)
Übergangsdurchfluss (Q2): Übergangsdurchfluss Q2 des Hauptzählers

c)
Belastungsbereiche des Verbundzählers

-
unterer Belastungsbereich: Mindestdurchfluss Q1 bis Übergangsdurchfluss Q2, Q2 selbst ausgenommen

-
oberer Belastungsbereich: Übergangsdurchfluss Q2 bis Überlastdurchfluss Q4.

2.2.2
Der Dauerdurchfluss Q3 des Nebenzählers muss größer als der Mindesdurchfluss Q1 des Hauptzählers sein. Die Umschaltung muss im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.

2.2.3
Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Umschalteinrichtung

a)
der Dauerdurchfluss (Q3) des Hauptzählers,

b)
der Dauerdurchfluss (Q3) des Nebenzählers,

c)
das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen

angegeben sein.

2.2.4
Als Nebenzähler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter Wasserzähler mit dem hierfür zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.

2.3
Trommelzähler für Kondensatwasser

2.3.1
Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch aufeinander folgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zählwerks entsprechend dem Volumen einer Messkammer fortschreitet.

2.3.2
Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.

2.3.3
Die Eichfehlergrenzen betragen 1 % des abgegebenen Volumens.

3 Eichung

3.1 Verbundzähler

Die messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:

a)
im oberen Belastungsbereich

-
zwischen Q3 ≤ Q ≤ Q4 des Hauptzählers

-
zwischen Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2 des Hauptzählers,

b)
im unteren Belastungsbereich

-
bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Öffnen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h unterhalb des Durchflusses zum Öffnen der Umschalteinrichtung liegt,

-
bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Schließen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h oberhalb des Durchflusses zum Schließen der Umschalteinrichtung liegt.

3.2
Trommelzähler

3.2.1
Es sind mindestens Prüfungen bei folgenden Volumendurchflüssen durchzuführen:

-
zwischen 0,9 Qmax und 1,0 Qmax

-
zwischen 0,4 Qmax und 0,5 Qmax

-
zwischen 0,04 Qmax und 0,05 Qmax

Die Prüfungen dürfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten folgende Eichfehlergrenzen:

-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.

Das Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass

-
dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle Trommelumdrehungen entsprechen,

-
die Durchflusszeit mindestens 1 Minute beträgt.

3.2.2
Am Einbauort ist die Aufstellung des Zählers und seine Funktion zu prüfen.

4 Stempelung

4.1 Verbundzähler

4.1.1
Die Hauptstempelstelle des Verbundzählers befindet sich an der Umschalteinrichtung bzw. am Gehäusedeckel.

4.1.2
Der angebaute Nebenzähler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung mit den Kennzeichen nach § 7m versehen sein.

4.2
Trommelzähler für Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort gegen Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der Hauptstempel darf erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort angebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007

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Frühere Fassungen von Anlage 6 Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70

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Zitierungen von Anlage 6 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7j EichO Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (vom 13.02.2007)
... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser Anlage 6 : Wasserzähler Anlage 7: Messgeräte für Gas Anlage 8: ... Bedingungen erfüllen, 2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen" genannten Bedingungen ... Bedingungen erfüllen, 3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6 , 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen ... nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2." 30. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler  ... nach Nummer 2." 30. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler Teil 1 EG-Anforderungen 1 ...


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