§ 1 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten. (2) Das Zahnarztregister erfaßt a) die zugelassenen Zahnärzte, b) Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben. | |
(Text alte Fassung) (3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Zahnärzte entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend. |