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Synopse aller Änderungen der UVAV am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 1 der UVAV-ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UVAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UVAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
UVAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3097

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anzeige von Unfällen
§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten
§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise
§ 5 Anzeige durch Datenübertragung
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Unfallanzeige
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende
(Text neue Fassung)

Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende
Anlage 3 Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit


Anlage 4 Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit

§ 2 Anzeige von Unfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern und für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu erstatten.

(2) Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer ist, von den Schulhoheitsträgern (§ 193 Abs. 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.



(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.

(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ärzte und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.



(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.

§ 5 Anzeige durch Datenübertragung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anzeigen nach den §§ 2 und 3 und die Durchschriften können im Einvernehmen mit dem Anzeigeempfänger auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden, soweit die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die entsprechende Anzeige vorgesehene Formular enthält.



(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch durch Datenübertragung übermittelt werden, sofern die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die Anzeige vorgesehene Formular enthält.

(2) Wird die Anzeige durch Datenübertragung erstattet, ist in ihr anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.

(3) Bei der Datenübertragung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Unfallanzeige


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2002, S. 555)



Unfallanzeige (BGBl. 2016 I S. 3098)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende




Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2002, S. 556)



Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende (BGBl. 2016 I S. 3099)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2002, S. 557)



Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (BGBl. 2016 I S. 3100)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit




Anlage 4 Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit


vorherige Änderung

(BGBl. I 2002, S. 558)



Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (BGBl. 2016 I S. 3101)