Erzeuger sind verpflichtet, für jeden Betrieb die sich auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht beziehenden Unterlagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf Grund des
Ernährungssicherstellungsgesetzes bei zuständigen Behörden eingereicht worden sind, zwei Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.