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Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes von der Bundesregierung verordnet:


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterliegen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1, die

1.
bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder

2.
von ihnen gewonnen werden.

Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen,

2.
einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist,

3.
Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unterschreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.




§ 2 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die Länder können die sachliche Zuständigkeit abweichend regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuweisen.

(2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.




§ 3 Veranlagungsausschuß



(1) Für das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 der sonst zuständigen Behörde wird ein Veranlagungsausschuß gebildet. Veranlagungsausschüsse können auch für bestimmte Teilgebiete gebildet werden. Der Veranlagungsausschuß wirkt bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen beratend mit. Der Veranlagungsausschuß und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Veranlagungsausschusses sollen mit den landwirtschaftlichen Verhältnissen in der Gemeinde vertraut sein. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Berufung zum Mitglied eines Veranlagungsausschusses kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.


Zweiter Abschnitt Veranlagungsverfahren

§ 4 Meldepflichten der Erzeuger



(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszufüllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens für spätere Stichtage erneut beantwortet.

(3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Erzeugerfragebogen zu ändern,

2.
die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeugerfragebogens für andere Stichtage als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,

um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.

(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung verwendet werden.




§ 5 Ermittlung der Ablieferungsmengen



(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Angaben und die Feststellungen der zuständigen Behörde herangezogen.

(2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen werden die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der örtliche Leistungsstand der Erzeugung sowie

1.
bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen örtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten,

2.
bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für einzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrundelegung der jeweiligen Nutzungsrichtung

berücksichtigt.

(3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirtschaftsbedarfs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen werden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zugrundegelegt

1.
bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwendeten Durchschnittswerte,

2.
bei Futter der Viehbestand und die Futternormen unter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungsleistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung nach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Mengen,

3.
bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermittelten Durchschnittswerte.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen.




§ 6 Ablieferungsbescheid



(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabepflichtige und die Ablieferungsmengen bestimmt. Der Ablieferungsbescheid kann weitere Verfügungen enthalten, insbesondere über

1.
den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,

2.
den Zeitpunkt der Ablieferung,

3.
Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit der Erzeugnisse, die zur Zeit der Ablieferung bedeutsam sind.

Verfügungen über den Zeitpunkt der Ablieferung können gesondert getroffen und öffentlich bekanntgegeben werden.

(2) Die Ablieferungsmengen sind

1.
für Tiere, ausgenommen für Tiere nach Nummer 2, in Kilogramm Lebendgewicht,

2.
für Kälber, Ferkel und Küken zur weiteren Nutzung sowie für Eier in Stück,

3.
für Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm Milchfett

festzusetzen.


§ 7 Vorläufige Veranlagung



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Ablieferung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffentlich bekanntgegeben werden.

(2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.


Dritter Abschnitt Ablieferung

§ 8 Entnahme aus eigener Erzeugung



Erzeuger dürfen die Mengen an Erzeugnissen, die ihnen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen zustehen, gegen Berechtigungsnachweise entnehmen; ihre Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung gilt insoweit als erfüllt.


§ 9 Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen



(1) Erzeuger dürfen in ihren Erzeugerbetrieben Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten. Dies gilt nicht für

1.
eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,

2.
eine Bearbeitung von

a)
Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen Betrieb oder durch Pflanzenzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen,

b)
Schlachtgeflügel zur Gewinnung von Geflügelfleisch, dessen unmittelbare Abgabe an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher nach § 37 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernährungsamt in den Fällen, in denen die notwendige Versorgung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist oder in denen Milch wegen der auch sonst üblichen Wirtschaftsweise nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte Bearbeitung oder eine Verarbeitung zu bestimmten Produkten erlauben.


§ 10 Milchablieferung



(1) Milch ist abzuliefern

1.
von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebsstätte,

2.
von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Betriebsstätte.

Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen sind verpflichtet, Milch von den Erzeugern abzunehmen, die bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf Grund der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.




§ 11 Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr



(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von Kartoffeln, Eiern und Geflügelfleisch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, wenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verordnung üblicherweise an Verbraucher geliefert hat; sie ist auf die von ihm üblicherweise an Verbraucher gelieferte Menge zu beschränken. Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen für die in Satz 1 genannten Erzeugnisse eine abweichende Verfügung treffen und die Ablieferung von Rohmilch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich ist, um die notwendige Versorgung sicherzustellen.

(2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:

1.
bei Geflügelfleisch, in welchem Umrechnungsverhältnis Schlachtgewicht zu Lebendgewicht steht,

2.
bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhältnis sie zu Vollmilch, teilentrahmter und entrahmter Milch steht.


§ 12 Meldung der abgelieferten Mengen



Erzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden; Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen. Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach § 26 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als erfüllt.


§ 13 Aufbewahrungsfristen



Erzeuger sind verpflichtet, für jeden Betrieb die sich auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht beziehenden Unterlagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf Grund des Ernährungssicherstellungsgesetzes bei zuständigen Behörden eingereicht worden sind, zwei Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.


Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 14 Zuwiderhandlungen



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,

4.
Milch

a)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert,

b)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder

c)
entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt,

5.
entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt,

6.
entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,

7.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.


§ 15 Zustimmung des Bundesrates



Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.




§ 16 Inkrafttreten und Anwendbarkeit



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.


Anlage 1 (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;

2.
Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);

3.
Kartoffeln;

4.
Zuckerrüben;

5.
Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;

6.
Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);

7.
Ölfrüchte und Ölsaaten;

8.
Milch (Kuhmilch);

9.
Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.


Anlage 2 (zu § 4) Erzeugerfragebogen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1983 S. 495 - 502)