Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 bis § 9 (Änderung von Vorschriften)
§ 10 Schlußbestimmung
(1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze sowie der
Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober 1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen.
(2) (aufgehoben)
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.