Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2007 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetErprobV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2007; FNA: 806-21-14-18 Berufliche Bildung

§ 3 Übergangsregelung



(1) (aufgehoben)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2007§ 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 09.07.2004 BGBl. I S. 1575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IndMetErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IndMetErprobV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer ...