- 1.
- entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 6 Ethylenoxid verwendet.
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Stoffgemische gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276, 414
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444