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§ 6a - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Artikel 2 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 269; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6a Übergangsvorschrift



(1) Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte noch weiter in den Verkehr gebracht werden.



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Frühere Fassungen von § 6a ZVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132
aktuell vorher 21.10.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 09.10.2006 BGBl. I S. 2260
aktuellvor 21.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a ZVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.10.2006 BGBl. I S. 2260
Artikel 2 FrSaftVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
... vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Übergangsvorschrift  ... wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Übergangsvorschrift Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 2 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
... vom 2. August 2007 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...