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§ 1 - Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1973 BGBl. I S. 1813; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467
Geltung ab 09.12.1973; FNA: 2124-11 Hebammen und Heilhilfsberufe

§ 1



(1) Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), dürfen eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" ausüben.

(2) Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ApoAnwRstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApoAnwRstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ApoAnwRstG
... Die Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der ...
§ 3 ApoAnwRstG
... Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung Apothekerassistent ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
V. v. 20.06.1978 BGBl. I S. 753
§ 10 AMSachKV Anerkennung anderer Nachweise
...  das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember ...