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Anhang 39 - Abwasserverordnung (AbwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:

1.
Kupfer,

2.
Blei,

3.
Zinn,

4.
Zink,

5.
Cadmium,

6.
Edelmetalle,

7.
Nickel,

8.
Cobalt,

9.
Ferrolegierungen,

10.
Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1.
weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,

2.
Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,

3.
Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,

4.
Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

5.
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,

6.
Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,

7.
Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Erzeugung und Gießen
der unter Teil A Absatz 1
Nummer 1 bis 9
aufgeführten Nichteisen-
metalle einschließlich
Nebenprodukten sowie
Halbzeugherstellung
Erzeugung von
Aluminiumoxid
Erzeugung von
Aluminium
Gießen von Aluminium
sowie Herstellung von
Aluminiumhalbzeug
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Organisch gebundener
Kohlenstoff, gesamt (TOC)
mg/l50201520
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB)
mg/l2001606080
Eisenmg/l3,0---
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l--2,05,0
Aluminiummg/l-6,03,0-
Fluorid, gelöst mg/l--3030
Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEi)
 4---
1 Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder
Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.


Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile „Eisen" ein Wert von 4,0 mg/l.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 Erzeugung und Gießen von1
Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Cadmium0,100,100,100,0500,100,050
Quecksilber0,0200,0200,0200,0200,0200,020
Zink1,01,01,00,401,01,0
Blei0,500,500,200,500,500,20
Kupfer 0,500,200,100,300,500,50
Arsen0,100,100,100,100,300,10
Nickel0,500,500,100,502,02,0
Thallium1,01,01,01,0--
Chrom, gesamt 0,500,500,500,50-0,20
Chrom VI -----0,050
Cobalt1,00,101,01,00,50-
Silber0,100,100,100,10--
Zinn2,02,02,02,0--
Sulfid, leicht
freisetzbar
1,01,01,01,0--
Adsorbierbare
organisch
gebundene
Halogene (AOX)
1,01,01,01,0--
1 Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.


Die Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edelmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:

Chlor, freies Stichprobe0,50 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB) Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
0,0030 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe1,0 mg/l


Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurückzugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:

1.
Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

2.
Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen.

(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:

1.
an der Einleitungsstelle in das Gewässer:

Erzeugung der Nichteisenmetalle zu messende Parameter
Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium,
Edelmetalle, Nickel und Cobalt
Eisen und Sulfat
FerrolegierungenEisen
AluminiumAluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe


2.
vor der Vermischung mit anderem Abwasser:

Erzeugung der Nichteisenmetalle zu messende Parameter
Kupfer, Blei und Zinn Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon
und Zinn
Zink und Cadmium Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber
EdelmetalleArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber
Nickel und Cobalt Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt
FerrolegierungenArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom,
gesamt, und Chrom VI


Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.





 

Frühere Fassungen von Anhang 39 AbwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
vom 16.06.2020 BGBl. I S. 1287
aktuell vorher 06.09.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 06.09.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 39 AbwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 39 AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 AbwVuaÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt. 16. Anhang 39 wird wie folgt geändert: a) In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 7 das ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 16.06.2020 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 10. AbwVÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... 2 wird aufgehoben. 7. Anhang 28 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 8. Anhang 39 wird wie folgt gefasst: „Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung  ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. 8. Anhang 39 wird wie folgt gefasst: „ Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang ...