Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang 39 AbwV vom 24.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 39 AbwV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. AbwVÄndV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der AbwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anhang 39 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
Anhang 39 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2020 BGBl. I S. 1287
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung


(Text neue Fassung)

Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung


(Textabschnitt unverändert)

A Anwendungsbereich

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeugherstellung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:

1. Kupfer,

2. Blei,

3. Zinn,

4. Zink,

5. Cadmium,

6. Edelmetalle,

7. Nickel,

8. Cobalt,

9. Ferrolegierungen,

10. Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,



Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,

2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

4.
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie

5. Einsatz
von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.



3. Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,

4.
Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

5.
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,

6. Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen
von Wälzoxid,

7. Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| | Herstellung und Gießen der Nichteisenmetalle
Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte
sowie Halbzeugherstellung | Aluminiumoxid-
herstellung
| Aluminium-
verhüttung
| Gießen von Aluminium
sowie Aluminiumhalbzeug-
herstellung


| Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1,5 | 0,5 | 0,3 | 0,5

Eisen | kg/t | 0,1 | - | - | -

Kohlenwasserstoffe, gesamt | kg/t | - | - | 0,02 | 0,05

Aluminium | kg/t | - | 0,009 | 0,02 | -

Fluorid, gelöst | kg/t | - | - | 0,3 | 0,3

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 4 | - | - | -


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf
die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Erzeugung und Gießen
der unter Teil A Absatz 1
Nummer 1 bis 9
aufgeführten Nichteisen-
metalle einschließlich
Nebenprodukten
sowie
Halbzeugherstellung
| Erzeugung von
Aluminiumoxid
| Erzeugung von
Aluminium
| Gießen von Aluminium
sowie Herstellung von
Aluminiumhalbzeug


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Organisch gebundener
Kohlenstoff, gesamt (TOC) | mg/l | 50 | 20 | 15 | 20

Chemischer Sauerstoff-
bedarf
(CSB) | mg/l | 2001 | 60 | 60 | 80

Eisen | mg/l | 3,0 | - | - | -

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | - | - | 2,0 | 5,0

Aluminium | mg/l | - | 6,0 | 3,0 | -

Fluorid, gelöst | mg/l | - | - | 30 | 30

Giftigkeit gegenüber
Fischeiern
(GEi) | | 4 | - | - | -

1 Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder
Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.



Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für
die Stichprobe.

In
der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile 'Eisen' ein Wert von 4,0 mg/l.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Cadmium | 0,2

Quecksilber | 0,05

Zink | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Arsen | 0,1

Nickel | 0,5

Thallium | 1

Chrom, gesamt | 0,5

Cobalt | 1

Silber | 0,1

Zinn | 2

Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | 1


Für
Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:


| Produktionsspezifische Fracht
g/t

Cadmium | 3

Quecksilber | 1

Zink | 30

Blei | 15

Kupfer | 10

Arsen | 2

Nickel | 15

Chrom, gesamt | 10


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(4)
Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.



(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Erzeugung und Gießen von1

| Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen

Qualifizierte
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Cadmium | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,050 | 0,10 | 0,050

Quecksilber | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020

Zink | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 0,40 | 1,0 | 1,0

Blei | 0,50 | 0,50 | 0,20 | 0,50 | 0,50 | 0,20

Kupfer | 0,50 | 0,20 | 0,10 | 0,30 | 0,50 | 0,50

Arsen | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,30 | 0,10

Nickel | 0,50 | 0,50 | 0,10 | 0,50 | 2,0 | 2,0

Thallium | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | - | -

Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50 | 0,50 | 0,50 | - | 0,20

Chrom VI | - | - | - | - | - | 0,050

Cobalt | 1,0 | 0,10 | 1,0 | 1,0 | 0,50 | -

Silber | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,10 | - | -

Zinn | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | - | -

Sulfid, leicht
freisetzbar
| 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | - | -

Adsorbierbare
organisch

gebundene
Halogene
(AOX) | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | - | -

1 Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.



Die Anforderungen an
Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

vorherige Änderung

(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:


Chlor, freies | Stichprobe | 0,5 mg/l

Hexachlorbenzol (HCB) | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
| 0,003 mg/l

Adsorbierbare organisch
gebundene
Halogene (AOX) | Stichprobe | 1 mg/l


Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.



(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edelmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:


Chlor, freies | Stichprobe | 0,50 mg/l

Hexachlorbenzol (HCB) | Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
| 0,0030 mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | Stichprobe | 1,0 mg/l


Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurückzugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:

1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen.

(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:

1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer:


Erzeugung der Nichteisenmetalle | zu messende Parameter

Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium,
Edelmetalle, Nickel und Cobalt | Eisen und Sulfat

Ferrolegierungen | Eisen

Aluminium | Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe


2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser:


Erzeugung der Nichteisenmetalle | zu messende Parameter

Kupfer, Blei und Zinn | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon
und Zinn

Zink und Cadmium | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber

Edelmetalle | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber

Nickel und Cobalt | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt

Ferrolegierungen | Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom,
gesamt, und Chrom VI


Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.


(heute geltende Fassung)