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Synopse aller Änderungen der AbwV am 09.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2016 durch Artikel 1 des 7. AbwVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2016 geltenden Fassung
AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Analysen- und Messverfahren
§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
§ 6 Einhaltung der Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 4) Analysen- und Messverfahren
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser
Anhang 2 Braunkohle-Brikettfabrikation
Anhang 3 Milchverarbeitung
Anhang 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Anhang 7 Fischverarbeitung
Anhang 8 Kartoffelverarbeitung
Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
Anhang 10 Fleischwirtschaft
Anhang 11 Brauereien
Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
Anhang 13 Holzfaserplatten
Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung
Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
Anhang 18 Zuckerherstellung
Anhang 19 Zellstofferzeugung
Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
Anhang 21 Mälzereien
Anhang 22 Chemische Industrie
Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
Anhang 26 Steine und Erden
Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe
Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung
Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Anhang 45 Erdölverarbeitung
Anhang 46 Steinkohleverkokung
Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
Anhang 50 Zahnbehandlung
Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen
Anhang 52 Chemischreinigung
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen
Anhang 55 Wäschereien
Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
Anhang 57 Wollwäschereien
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

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(2) 1 Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. 2 Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. 3 Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.



(2) 1 Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. 2 Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. 3 Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;

2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;

3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. m³/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;

5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;

6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

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7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;

8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt.



7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;

8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;

9. betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;

10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;

11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.


§ 3 Allgemeine Anforderungen


(1) 1 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1. den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

2. die Indirektkühlung,

3. den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie

4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.

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2 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren.



2 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. 3 Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. 4 Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. 5 Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

(2) 1 Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. 2 Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) 1 Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. 2 Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Analysen- und Messverfahren


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(1) 1 Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage. 2 Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. 3 Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.



(1) 1 Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage 1. 2 Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. 3 Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.

§ 6 Einhaltung der Anforderungen


(1) 1 Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. 2 Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren), mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.



(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1 zu § 4 (Analysen- und Messverfahren), mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. 3 Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. 4 Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. 5 Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. 6 Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. 7 Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.



(4) 1 Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 zu § 4 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. 3 Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. 4 Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. 5 Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. 6 Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. 7 Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.

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Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren




Anlage 1 (zu § 4) Analysen- und Messverfahren



Nr. | Parameter | Verfahren

I Allgemeine Verfahren

1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (Ausgabe Februar 2009)

3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

4 | Vorbehandlung, Homogenisierung und Tei-
lung heterogener Wasserproben | DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von Was-
serproben | DIN EN ISO 5667-3 (Ausgabe Mai 2004)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analy-
senverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas anderes
festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach
den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 dieser Anlage
ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu unter-
suchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stun-
den ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von
2 bis 5 °C im Dunkeln möglich.
Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich,
ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzu-
frieren und bei einer Temperatur von -18 °C oder tiefer
für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.

6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)

II Analysenverfahren

1 | Anionen/Elemente

101 | Nicht besetzt |

102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)

104 | Cyanid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)

105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)

106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)

108 | Phosphor, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 6878 (Ausgabe September 2004) mit fol-
gender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 7.4 dieser
DIN-Norm

109 | Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)

113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)

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115 | Chlorat | DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)

2 | Kationen/Elemente

201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-
gender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 die-
ser DIN-Norm

205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

208 | Nicht besetzt |

209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

210 | Chrom VI | DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

223 | Nicht besetzt |

224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

225 | Nicht besetzt |

226 | Bor | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter

301 | Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Stoffe)
in der Originalprobe | DIN EN 872 (Ausgabe April 2005) mit folgender Maß-
gabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je
50 ml destilliertem Wasser

302 | Adsorbierbare organisch gebundene Halo-
gene (AOX) in der Originalprobe, angegeben
als Chlorid | Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Origi-
nalprobe:
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) mit folgender
Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 9.3.4 dieser
DIN-Norm und nach Nummer 501 dieser Anlage
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der
Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) nach Maß-
gabe des Anhangs A dieser DIN-Norm und Adsorption
nach Abschnitt 9.3.4 dieses Anhangs

303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der
Originalprobe | DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)

304 | Nicht besetzt |

305 | Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt
(TOC), in der Originalprobe | DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Be-
stimmung nach Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm und
nach Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der
Originalprobe | DIN EN 12260 (Ausgabe Dezember 2003)
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestim-
mung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der
Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessun-
gen gemäß Nummer 502 dieser Anlage durchzuführen.

307
u. 308 | Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original-
probe | DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)

310 | Nicht besetzt |

311 | Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-
extraktion in der Originalprobe | DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)

312 | Nicht besetzt |

313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (Ausgabe April 2000)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)

315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

321 | Hydrazin | DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)

322
bis 325 | Nicht besetzt |

326 | Anilin in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997)
mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan
bei pH 12, GC-Trennung unter Verwendung eines
massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines
N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher
Polarität zu verwenden.

327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller Iso-
mere | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der Original-
probe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der
Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

330 | Ausblasbare organisch gebundene Halogene
(POX) in der Originalprobe, angegeben als
Chlorid | DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender
Maßgabe: Abweichend von Abschnitt 9.1 dieser Vor-
schrift bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren

332 | Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der
Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere in der
Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

334 | Benzol und Derivate in der Originalprobe | DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung
der Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maß-
gabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat
pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser
DIN-Norm gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes
'8,78 µg/l' der Wert '878 µg/l'.

335 | Nicht besetzt |

336 | Polycyclische aromatische Kohlenwasser-
stoffe in der Originalprobe (PAK) (Fluoran-
then, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, In-
deno(1,2,3-cd)pyren) | DIN EN ISO 17993 (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage

337 | Chlordioxid und andere Oxidantien, angege-
ben als Chlor | DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maß-
gabe: Die nach Abschnitt 4 dieser DIN-Norm vorgese-
henen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht
durchzuführen.

338 | Färbung | DIN EN ISO 7887, Hauptabschnitt 3 (Ausgabe Dezem-
ber 1994)

339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und
polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) | DEV F 33 (52. Lieferung Januar 2002)

340 | Polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der
Originalprobe | DIN 38407-42 (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (Ausgabe April 2012)

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342 | Redoxpotential | DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:
Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung
gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 dieser Anlage zu
beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in
den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

400 | Probenahme und Durchführung biologischer
Testverfahren | DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der
Originalprobe | DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der
Originalprobe | DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Origi-
nalprobe | DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender
Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser DIN-Norm gilt nicht
der Satzteil 'sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren
keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird'
und in Abschnitt 11.1 dieser DIN-Norm gilt nicht die An-
merkung.

404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in
der Originalprobe | DIN EN ISO 11348-1 (Ausgabe Mai 2009) oder
DIN EN ISO 11348-2 (Ausgabe Mai 2009) jeweils mit
folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist ge-
mäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.

405 | Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen | Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992
zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG
Nr. L 383 S. 187)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stof-
fen | DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbau-
grad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebt-
schlamm-Inokulums beträgt 1 g Trockenmasse je Liter
je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte
Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradap-
tierte Inokula sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit) der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwen-
det wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die Dauer des Eliminati-
onstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den
Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen
Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für
das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentra-
tion im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l)
soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitge-
hend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers
soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers
nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests
unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit) der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen | DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal 7
Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen
Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im
Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die CSB-
Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzu-
laufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminati-
onsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn
des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile
bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad ange-
geben.

409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in
der Originalprobe | DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)

411 | Nicht besetzt |

412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der
Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (Ausgabe Dezember 2006)

III Hinweise und Erläuterungen

501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und
mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von
weniger als 1,0 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit
dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1,0 g/l in der unverdünnten Probe
wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1,0 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analy-
senproben, deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1,0 g/l eingestellt wird,
wird abweichend von der DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) portionsweise mit insgesamt
50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu
summieren.

502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306 dieser Anlage)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 'Vorbehandlung, Homogeni-
sierung und Teilung heterogener Wasserproben' (Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und
8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.

503 | Nicht besetzt

504 | Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336 dieser Anlage)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505
bis 508 | Nicht besetzt |

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412
dieser Anlage)
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen) vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles
Rühren, langsame Zugabe). Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geo-
metrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3,
Tabelle 1



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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen


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1. Betriebliches Abwasserkataster

Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grundsätzlich eingehalten werden können.

Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel:

a) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,

b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,

c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,

d) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorgegeben sind,

e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und Probenahmestellen,

f) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.

Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.

2. Betriebstagebuch

Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:

a) Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und Angabe des Energieverbrauchs der Abwasseranlagen,

b) Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,

c) Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamtstrom,

d) Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüberwachung,

e) Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung,

f) Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen sowie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnachweisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen auf die Abwassereinleitung,

g) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.

3. Jahresbericht

Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.

Inhalte des Jahresberichts sind:

a) Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß den Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit Angabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können Daten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die Zusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder direkt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen,

b) Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte Produkte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwasserverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des prozessbezogenen Wasserverbrauchs,

c) Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsanlage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,

d) Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.

Anhang 22 Chemische Industrie


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.

(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

- Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,

- Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

- Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen,

- Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

- Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

- Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.

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Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.



Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):

Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:

a) mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l,

b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,

c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,

d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.

Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.

2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):

50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird.

3. Phosphor, gesamt:

2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, eingehalten wird.

4. Giftigkeit:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5

Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.

(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.

(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l

b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t

c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t

d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l

e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l

f) Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t

g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t

i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l

j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder 20 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.

2. Sonstige Stoffe


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

I | II

Quecksilber | 0,05 | 0,001

Cadmium | 0,2 | 0,005

Kupfer | 0,5 | 0,1

Nickel | 0,5 | 0,05

Blei | 0,5 | 0,05

Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05

Zink | 2 | 0,2

Zinn | 2 | 0,2


Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.

(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.

(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln.

(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.

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(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.



(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem betrieblichen Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.

(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.

(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt:

1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazität von gereinigtem EDC)

2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t

(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht.



Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.

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(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.



(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m³ pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:

1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,

2. Abwasser aus der Chromgerbung,

3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,

4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

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(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Kühlhalten der Häute und Felle,

2.
Einsatz von unvergälltem Salz,

3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wiederverwendung.

(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:

a) Optimierung des Wassermanagements,

b) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie

c) Einsatz von kurzen Flotten;

2. Verringerung
der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fellkonservierung, insbesondere durch:

a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) festgelegt sind:

aa) DDT,

bb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,

cc) Chlorpyrifos,

dd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die
Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.

b) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,

c) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.

d)
Einsatz von unvergälltem Salz;

3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch:

a) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,

b)
Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,

c) Nutzung
geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,

d) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,

e) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,

f) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;

4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:

a) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,

b) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,

c) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerbmitteln;

5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von amphoteren Polymeren;

6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.

(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:

a) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen,

b) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.

Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 250

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

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Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,5



Phosphor, gesamt | mg/l | 2,0

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

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(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2.500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht.

(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1.000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des BSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.

(5)
Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(6)
Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 4.




(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.

(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2.500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht, maximal jedoch 500 mg/l.

(4) Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(5)
Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 4.

(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

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1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid, leicht freisetzbar, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.



1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2,0 mg/l Sulfid, leicht freisetzbar, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1,0 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.



(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,050 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:

1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),

b) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),

c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und

d) abfiltrierbare Stoffe.

2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a) Sulfid, leicht freisetzbar und

b) Chrom, gesamt.

(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.

(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.


Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser

1. aus der Wäsche von Rohwolle,

2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),

3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,

4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.

(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m³ Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,

2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,

3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,

4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,

5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,

6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,

7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:

7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,

7.2 Restfarbklotzflotten,

7.3 Restausrüstungsklotzflotten,

7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,

7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,

7.6 Restdruckpasten,

8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.

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Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.



Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20

Sulfit | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | |

436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7

525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5

620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3


Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Chrom, gesamt | 0,5

Kupfer | 0,5

Nickel | 0,5

Zink | 2

Zinn | 2


Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.

(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:


| Chrom, gesamt
mg/l | Kupfer
mg/l | Nickel
mg/l

Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5

Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5

Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5

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Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.




Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf nicht enthalten

1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),

2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,

3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,

4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,

5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,

6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,

7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,

8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und

9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.

(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:

1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.

2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.

3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.



(heute geltende Fassung) 

Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:

1. Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,

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2. Kühlwasser und Spülwasser sind nach Aufbereitung wiederzuverwenden,



2. Kühlwasser und Spülwasser sind so weit wie möglich nach Aufbereitung wiederzuverwenden,

3. Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen.

(2) Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:

1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,

2. Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,

3. silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Stichprobe
mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 30 | -

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 130

Sulfat | - | 1.0001

Fluorid, gelöst | - | 6,02

Kohlenwasserstoffe, gesamt3 | 15 | -

Ammoniumstickstoff4 | - | 10

1 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, für Sulfat ein Wert von 3.000 mg/l.
2 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, sowie für Anlagen, in denen Opalglas
hergestellt bzw. bearbeitet wird, für Fluorid, gelöst, ein Wert von 30 mg/l.
3 Der Parameter gilt nur für Kohlenwasserstoffe, die kein Fluor enthalten, und nur bei Anlagen, in denen Druckluftkondensate behan-
delt oder Kühlschmiermittel eingesetzt werden.
4 Der Parameter gilt nur bei Anlagen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Mineralfasern.


(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub), Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet, gelten folgende Anforderungen:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Arsen | 0,3

Antimon | 0,3

Barium | 3,0

Blei | 0,3


2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Kupfer | 0,3

Nickel | 0,5

Chrom, gesamt | 0,3

Cadmium | 0,05

Zinn1 | 0,5

Zink2 | 0,5

Bor3 | 3,0

1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.
2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.
3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als
20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit
wie möglich zu mindern.


(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).

2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 Prozent) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.

3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:

F = (C x Q x 100) / (HF x P)

4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3,0 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Kupfer | 0,3

Nickel | 0,5

Chrom, gesamt | 0,3

Cadmium | 0,05

Zinn1 | 0,5

Zink2 | 0,5

Bor3 | 3,0

1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.
2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.
3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als
20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit
wie möglich zu mindern.


(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6,0 mg/m² Kupfer, 3,0 mg/m² Silber und 30 mg/m² Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.



Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

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(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.



(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.

(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.


B Allgemeine Anforderungen

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Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Produktionsprozess zurückzuführen.



(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,

2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,

3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,

4. Nutzung von Abwasser für die Solung.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Rückführung der Sole,

2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Verwendung hochreiner Sole,

2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,

3. Reduktion von Chlorat mit Säure,

4. katalytische Reduktion von Chlorat,

5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,

2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit 'Alkalichloridelektrolyse' Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(2)
Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.



(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

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Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.

I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

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(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 50

Quecksilber, gesamt
| mg/l | 0,05

| g/t | 0,3

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2



(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber, gesamt
| 0,04 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

AOX
| 3,5 mg/l | Stichprobe


(3)
Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(4)
Teil E findet keine Anwendung.



(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe

Quecksilber
| mg/l | 0,050

g/t
| 0,30

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0


(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.

(3)
Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber
| 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
| 3,5 mg/l | Stichprobe


(4)
Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(5)
Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung


AOX
| 3 mg/l | Stichprobe




Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
| 3,0 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.

vorherige Änderung

 


G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,

2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,

3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,

4. kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).

(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.