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Anlage 2 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
(1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden.
(2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben:
Name und Sitz des Verbandes
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung
Interessenbereich des Verbandes
Mitgliederzahl
Namen der Verbandsvertreter sowie
Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung.
(3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden.
(4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises.
(5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 24. Juni 2021 BGBl. I S. 2868 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von Anlage 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.06.2021 BGBl. I S. 2868 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_2_GO-BT.htm