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§ 31 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 31 Erklärung zur Abstimmung



(1) 1Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen. 2Jedes Mitglied des Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.

(2) Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 31 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.