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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im GO-BT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 2128; Geltung ab 01.10.1980
FNA: 1101-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 11 Staatliche Organisation 110 Staatsorgane 1101 Bundestag
Änderungen / Synopse | 20 Gesetze verweisen aus 26 Artikeln auf GO-BT


VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen



§ 31 Erklärung zur Abstimmung



(1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.

(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teilnehme.