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Änderung § 31 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Erklärung zur Abstimmung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. 2 Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.

(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teilnehme.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen. 2 Jedes Mitglied des Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.

(2) Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.