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Änderung § 123 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 22.10.2013

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§ 123 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2013 geltenden Fassung
§ 123 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 2167
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123 Fristenberechnung


(Text neue Fassung)

§ 123 Fristberechnung


vorherige Änderung

(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Bundestages in ihre Fächer gelegt worden ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.



(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

 

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