(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,
- 2.
- Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
- 3.
- Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV ... 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ppm" durch die ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 32. entgegen ... wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach Anhang II (zu § 13 Abs. 2)" wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter denen ... wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten ... und -paletten gilt". b) In Nummer 1 werden die Wörter Die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten" durch die Wörter Der in § ... Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten" durch die Wörter Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt" ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 3 ... III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach Anhang III (zu § 13 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter denen der in ... wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt". ... Die Grenzwerte dürfen" durch die Wörter Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf" ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 1 wird die Angabe ppm" durch ...
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV ... § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung," eingefügt. 5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile ... der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. ...