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§ 14 - Verpackungsverordnung (VerpackV)

V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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§ 14 Kennzeichnung



Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang IV festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

 
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Zitierungen von § 14 VerpackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VerpackV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2015)
... 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des ...
§ 16 VerpackV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2015)
... Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. (2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zuständigen ...
Anhang IV VerpackV (zu § 14)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet." 11. § 16 wird wie ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV
... Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 17 ...