1Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentfonds aus Anteilen an anderen Investmentfonds stammen, findet §
6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentfonds im Sinne des §
5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden.
2Soweit Ziel-Investmentfonds die Voraussetzungen des §
5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach §
6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentfonds zuzurechnen.
3Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne der §§
171 bis 180 des
Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Dach-Sondervermögen" durch das Wort ... besteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 21 werden angefügt: „(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10 , 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in der ...