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Artikel 1 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes



Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Investmentanteile" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge".

c)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Dach-Investmentfonds".

d)
In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort „Investmentanteile" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung".

f)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds".

g)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds".

h)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft".

i)
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Investmentanteile" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

j)
In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort „Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

k)
Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds".

l)
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften".

m)
In der Angabe zu § 18 wird das Wort „Anwendungsvorschriften" durch das Wort „Personen-Investitionsgesellschaften" ersetzt.

n)
In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Übergangsvorschriften" durch das Wort „Kapital-Investitionsgesellschaften" ersetzt.

o)
Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben angefügt:

„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds

Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

§ 23 Übergangsvorschriften".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt:

„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an OGAW oder AIF. Teilsondervermögen im Sinne des § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF (Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Gesetzes selbst als OGAW oder AIF.

(1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist,

2.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und

3.
Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.

(1b) Die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sind auf Investmentfonds und Anteile an Investmentfonds anzuwenden. Ein Investmentfonds ist ein OGAW oder ein AIF, der die folgenden Anlagebestimmungen erfüllt:

1.
Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs als erfüllt.

2.
Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW oder der AIF an einer Börse im Sinne des § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes oder einer vergleichbaren ausländischen Börse gehandelt wird.

3.
Der objektive Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht schädlich.

4.
Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der OGAW oder der AIF in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen hält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

5.
Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens 90 Prozent des Wertes des OGAW oder des AIF in die folgenden Vermögensgegenstände:

a)
Wertpapiere,

b)
Geldmarktinstrumente,

c)
Derivate,

d)
Bankguthaben,

e)
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,

f)
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

g)
Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

h)
Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds,

i)
Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann und

j)
Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.

6.
Höchstens 20 Prozent seines Wertes werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden.

7.
Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Beteiligungen eines OGAW oder eines AIF an

a)
Immobilien-Gesellschaften,

b)
ÖPP-Projektgesellschaften und

c)
Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.

8.
Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des OGAW oder des AIF aufgenommen werden. AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.

9.
Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder die für OGAW geltenden Anlagebestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gehen aus seinen Anlagebedingungen hervor.

(1c) OGAW und AIF, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 1b und 1f erfüllen, sind Investitionsgesellschaften. Auf Investitionsgesellschaften sind die Absätze 1, 1a und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden.

(1d) Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des Absatzes 1b nicht mehr erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des Absatzes 1b vor, so hat bei inländischen Investmentfonds das nach § 13 Absatz 5 zuständige Finanzamt und bei ausländischen Investmentfonds das Bundeszentralamt für Steuern das Fehlen der Anlagebestimmungen festzustellen. Die §§ 164, 165 und 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die Feststellung nicht anzuwenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Investmentfonds für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren als Investitionsgesellschaft. Unanfechtbare Feststellungsbescheide sind vom zuständigen Finanzamt dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Bezeichnung des Investmentfonds, die Wertpapieridentifikationsnummer ISIN, soweit sie erteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem der Investmentfonds als Investitionsgesellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(1e) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe an Kapitalgesellschaften nach Absatz 1b Nummer 7 sind für den Investmentfonds oder für dessen Anleger keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen.

(1f) Inländische Investmentfonds können gebildet werden

1.
in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs, das von einer

a)
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird,

b)
inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird oder

c)
EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs mittels der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird,

2.
in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

3.
in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die nicht natürliche Personen sind und deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten nicht als erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Die Anleger haben schriftlich nach amtlichem Muster gegenüber der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen halten.

(1g) Für die Anwendung der Abschnitte 1 bis 3 und 5 zählt ein EU-Investmentfonds der Vertragsform, der von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird, zu den ausländischen Investmentfonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Inland oder der inländischen Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bundesrepublik Deutschland dazu berufen, die Besteuerung des Investmentfonds umfassend zu regeln, so gilt dieser Investmentfonds für die Anwendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1 als inländischer Investmentfonds. Anteile an einem Investmentfonds nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentfonds. Anteile an einem Investmentfonds nach Satz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichende Begriffsbestimmung aus diesem Gesetz ergibt. Anleger sind die Inhaber von Anteilen an Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische Investmentfonds oder inländische Investitionsgesellschaften sind OGAW oder AIF, die dem inländischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Investmentfonds und EU-Investitionsgesellschaften sind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Ausländische Investmentfonds und ausländische Investitionsgesellschaften sind EU-Investmentfonds oder EU-Investitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedingungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Dokumente eines OGAW oder eines AIF.

(2a) Inländische Investmentfonds sind zugleich inländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Ausländische Investmentfonds sind zugleich ausländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Inländische Investmentfonds werden bei der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten wie folgt vertreten:

1.
bei Sondervermögen nach Absatz 1f Nummer 1

a)
Buchstabe a durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,

b)
Buchstabe b durch die inländische Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft,

c)
Buchstabe c durch die inländische Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es sich um inländische OGAW handelt, oder durch die inländische Verwahrstelle im Sinne des § 80 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es sich um inländische AIF handelt, und

2.
bei Gesellschaften nach Absatz 1g durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds tritt die inländische Verwahrstelle für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle der Kapitalverwaltungsgesellschaft."

b)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" und werden in Satz 2 die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 1b Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" und werden in Satz 2 die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

d)
In Absatz 1c wird das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" und werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" und die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „den Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Absatz 2a wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" und die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „der Investmentfonds" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" und wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 periodengerecht abzugrenzen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Zu den unmittelbaren Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die nach Satz 1 verbleibenden, in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Art (laufende Einnahmen) sowie mit sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften stehenden Werbungskosten sind ausschließlich nach den nachfolgenden Maßgaben abziehbar:

1.
Den ausländischen laufenden Einnahmen oder sonstigen ausländischen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften, für die der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Besteuerungsrecht zusteht, sind Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser laufenden Einnahmen und dieser sonstigen Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

2.
Bei der Ermittlung der Erträge, auf die beim Anleger

a)
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abziehbaren Werbungskosten den laufenden Einnahmen, die auch § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes unterfallen, sowie den sonstigen Gewinnen im Sinne des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und den sonstigen Gewinnminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes des laufenden Geschäftsjahres im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;

b)
§ 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist oder, ungeachtet des § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes, anwendbar wäre, sind die nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abziehbaren Werbungskosten den laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, den laufenden Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes sowie den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 8b Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes des laufenden Geschäftsjahres im Verhältnis des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3.
Die abziehbaren Werbungskosten, die nach Anwendung der Sätze 1 und 3 Nummer 1 und 2 noch nicht zugeordnet wurden, sind von den verbleibenden laufenden Einnahmen sowie den verbleibenden sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen.

Die nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskosten sind innerhalb der jeweiligen Nummern 1 bis 3 den jeweiligen laufenden Einnahmen oder den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften des vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits zuzuordnen. Hierbei bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. Nach Zuordnung der Werbungskosten nach den Sätzen 1 bis 5 erfolgt eine weitere Zuordnung der Werbungskosten in dem Verhältnis der positiven laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres zueinander auf die jeweiligen laufenden Einnahmen. Den laufenden Einnahmen nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Werbungskosten nach dem Verhältnis des positiven Saldos der laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und des positiven Saldos der laufenden Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes des vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits zuzuordnen; Satz 6 gilt entsprechend. Satz 6 ist auf die sonstigen Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften entsprechend anzuwenden. Bei Fehlen positiver Salden auf beiden Seiten erfolgt die Zuordnung der Werbungskosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge

Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. § 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „das ausschüttende ausländische Investmentvermögen" durch die Wörter „der ausschüttende ausländische Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Investmentvermögen" durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe c wird Doppelbuchstabe mm aufgehoben.

cccc) In Buchstabe d wird in Doppelbuchstabe cc die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

dddd) In Buchstabe h wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt.

eeee) Buchstabe i wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „der §§ 101, 120, 135, 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bbbb) In Satz 3 wird das Wort „Investmentgesetzes" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „EU-Investmentvermögen" durch das Wort „EU-Investmentfonds" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ein EU-Investmentvermögen" durch die Wörter „einen EU-Investmentfonds" und jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" und werden die Wörter „der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Das Investmentvermögen" durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

d)
Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Investmentvermögen" durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbescheid nach § 1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar geworden ist, als veräußert. Ein Anteil an einer Investitionsgesellschaft gilt zum selben Zeitpunkt als angeschafft. Als Veräußerungserlös des Investmentanteils und als Anschaffungskosten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen sind die vorstehenden Absätze anzuwenden. Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Dach-Investmentfonds".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt und werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Ziel-Investmentvermögen" durch das Wort „Ziel-Investmentfonds" und werden die Wörter „des Ziel-Investmentvermögens" durch die Wörter „des Ziel-Investmentfonds" ersetzt.

d)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Dach-Investmentvermögens" durch die Wörter „des Dach-Investmentfonds" ersetzt.

e)
In Satz 3 werden die Wörter „des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes" durch die Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes. Ein inländischer Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein inländischer Investmentfonds in der Rechtsform einer offenen Investmentkommanditgesellschaft ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt nicht für

1.
Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder deren Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung des Vermögens erzielt, oder

2.
Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder deren Teilgesellschaftsvermögen, die auf Unternehmensaktien entfallen, es sei denn, es wurde nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf die Begebung von Anlageaktien verzichtet.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1g Satz 2."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds", das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" und das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „das Investmentvermögen" durch die Wörter „den Investmentfonds" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds", das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" und werden die Wörter „nach § 44 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 101, 120 und 135 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

12.
In § 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1" ersetzt.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen ermittelt wurden, beizufügen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Verwahrstelle befindet."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird jeweils das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 190 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Investmentaktiengesellschaft" die Wörter „mit veränderlichem Kapital" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6 und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragender oder aufnehmender Investmentfonds beteiligt ist."

f)
In Absatz 8 werden jeweils hinter dem Wort „Investmentaktiengesellschaft" die Wörter „mit veränderlichem Kapital" eingefügt.

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei inländischen Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Investmentvermögens" durch die Wörter „des Investmentfonds" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Investmentanteil an einem Spezial-Investmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds als veräußert, in dem der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vorliegt. Als Veräußerungserlös des Investmentanteils und als Anschaffungskosten des Anteils an der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Der Spezial-Investmentfonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren als Investitionsgesellschaft."

16.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft

(1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3 entsprechend. § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die für die Ermittlung von Einkünften eines Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden Regelungen sind für die Anleger von offenen Investmentkommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden. Für die Bewertung eines Anteils an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(3) Die Beteiligung an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. Die Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Investmentkommanditgesellschaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen."

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort „Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden."

c)
In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort „Spezial-Investmentvermögen" durch das Wort „Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend."

18.
In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

19.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds".

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Investmentvermögen" wird jeweils durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Satz 5 wird jeweils das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

20.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften".

21.
Nach § 17a werden die folgenden §§ 18 und 19 eingefügt:

„§ 18 Personen-Investitionsgesellschaften

Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.

§ 19 Kapital-Investitionsgesellschaften

(1) Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind. Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes. Ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.

(2) Bei Anlegern, die ihren Investitionsgesellschaftsanteil im Privatvermögen halten, gelten die Ausschüttungen als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder

2.
in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt, und nicht von ihr befreit ist.

Die inländische auszahlende Stelle hat von den Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesellschaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Als Veräußerung gilt auch die vollständige oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitionsgesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug der Kapitalertragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von § 7 Absatz 7 des Außensteuergesetzes bleiben die §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes anwendbar. Soweit Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes angesetzt worden sind, ist auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne § 3 Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Im Übrigen unterliegen die Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne der Besteuerung nach den vorstehenden Absätzen."

22.
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21 und 23.

23.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds

Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlagebedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investitionsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Absatz 1d Satz 3 zu beachten. § 1 Absatz 1d Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil an der Investitionsgesellschaft als veräußert und der Anteil an einem Investmentfonds als angeschafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet."

24.
Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften".

25.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes" angefügt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 21 verwendeten Begriffe Investmentvermögen, Publikums-Investmentvermögen, Ziel-Investmentvermögen und Dach-Investmentvermögen bestimmen sich weiterhin nach diesem Gesetz und dem Investmentgesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung."

c)
In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertragsbedingungen" durch das Wort „Anlagebedingungen" ersetzt.

d)
In Absatz 20 Satz 4 wird jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 24 wird angefügt:

„(24) Sind in den Erträgen eines Investmentvermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr eines Investmentvermögens nach dem 28. November 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in folgender Fassung anzuwenden:

„1.
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:

a)
den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie

aa)
in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,

bb)
in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,

b)
den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),

c)
die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen

aa)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

bb)
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,

cc)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,

dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,

ee)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung,

gg)
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,

hh)
in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

ii)
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,

jj)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

kk)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,

ll)
in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

mm)
Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

nn)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

oo)
in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

d)
den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung

aa)
im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,

bb)
im Sinne des § 7 Absatz 3,

cc)
im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,

e)
(weggefallen)

f)
den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und

aa)
der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,

bb)
in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

cc)
der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,

dd)
in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

ee)
der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,

ff)
in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

gg)
in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

hh)
in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

ii)
in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in der am 20. März 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,

g)
den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,

h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre;"."

26.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezember 2013 anzuwenden, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung sind in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden.

(2) Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Investmentvermögen weiterhin die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 1a in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erfüllen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten als Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. § 1 Absatz 1d, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 8 in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sinngemäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Verstoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlagebedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals anzuwenden sind.

(3) § 3 Absatz 1a ist erstmals auf Abtrennungen von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem dazugehörigen Stammrecht anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

(4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen.

(5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1."

27.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Investmentvermögens" durch das Wort „Investmentfonds" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 13 StRAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 14 InvStG Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds (vom 31.07.2014)
... durchgeführt. **) Die erste Ersetzung der Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe f G. v. 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) wurde sinngemäß ...
§ 22 InvStG Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (vom 27.07.2016)
... Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezember 2013 anzuwenden, ... die nach dem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals auf Geschäftsjahre ...