Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des §
317 Absatz 1 Nummer 4 und §
319 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes und des §
13 der
Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 23 InvStG Übergangsvorschriften (vom 24.12.2013) ... anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. (3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ... sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 17 Abs. 2b des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. ...
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318