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Änderung § 14 InvStG vom 24.12.2013

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§ 14 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 14 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verschmelzung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen


(Text neue Fassung)

§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds


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(1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 gelten nur für die Verschmelzung*) im Sinne des § 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen.

(2) 1 Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen. 2 Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens.



(1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 gelten nur für die Verschmelzung*) im Sinne des § 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen.

(2) 1 Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen. 2 Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Das übernehmende Sondervermögen hat zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. 2 Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.

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(4) 1 Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. 2 Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. 3 Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden. 4 Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln.



(4) 1 Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. 2 Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. 3 Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 190 des Kapitalanlagegesetzbuchs, gilt diese als Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden. 4 Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln.

(5) 1 Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen. 3 Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens zu behandeln.

(6) 1 Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern. 2 Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs. 4 anzuwenden.

(7) 1 Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände

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1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder

5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft



1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

4. einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein Sondervermögen oder

5. einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital

übertragen werden.

vorherige Änderung

2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist.

(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig.


---
*) Anm.
d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 9 Nr. 9 Buchstabe b erste Änderung des G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) wurde sinngemäß durchgeführt.



2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6 und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragender oder aufnehmender Investmentfonds beteiligt ist.

(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital **) auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist zulässig.


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Anm.
d. Red.:
*)
Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 9 Nr. 9 Buchstabe b erste Änderung des G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) wurde sinngemäß durchgeführt.
**) Die erste Ersetzung der Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe f G. v. 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
wurde sinngemäß durchgeführt.