(1)
1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572
Artikel 2 BQFGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie folgt gefasst: „§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie folgt gefasst: „§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Europäischer Berufsausweis, ... Stelle, Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung". 2. § 6b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...