interne Verweise§ 46 GewO Fortführung des Gewerbes ... für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe ... Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben ...
Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 20 WpIG Geschäftsleiter (vom 30.12.2023) ... Antrag des Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. (7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. (8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den ...
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