§ 219a Altersrückstellungen
(1) (aufgehoben)
(2) Für Personen nach §
172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach §
16 Abs. 1 Satz 4 des
Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend.
(3) Versorgungsausgaben für die in §
172c genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.
(4)
1Soweit Unfallversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 für einen in §
172c genannten Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach §
172c entsprechend berücksichtigt.
2Wurde für die in §
172c genannten Personenkreise vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtungen nach §
172c berücksichtigt.
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Zitat in folgenden NormenGesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
G. v. 31.07.1974 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10 ZVALG (vom 08.09.2015) ... erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des ...
Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 1 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 7 LSVFGErG Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023) ... für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden. Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für ... Sozialversicherung sind Altersrückstellungen nach den §§ 172c und 219a Absatz 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. (6) Versorgungsausgaben für die in Absatz 1 genannten Personenkreise, ...
SVLFG-Altersrückstellungsverordnung (SVLFG-AltRückV)
V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3765; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)
V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
§ 1 UV-AltRückV Bildung der Altersrückstellungen (vom 01.01.2016) ... Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf ... keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden. (3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 5 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... gefasst: „§ 219 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 219a wird wie folgt gefasst: „§ 219a Altersrückstellungen". ... d) Die Angabe zu § 219a wird wie folgt gefasst: „§ 219a Altersrückstellungen". e) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt ... 219 wird aufgehoben. 13. § 219a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 219a Altersrückstellungen". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) In Absatz ...
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015) ... 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (22) In § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015) ... Nach der Angabe zu § 219 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen". h) Nach der Angabe zu ... 144 bis 147" durch die Angabe „§§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Abs. 2 bis 4" ersetzt. 18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... zum Umlagejahr 2013 weiter Anwendung." 37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt: „§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, ... 37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt: „§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen (1) Soweit die Rücklage ...
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