(1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt
§ 47a Absatz 1 des Fünftes Buches entsprechend.
(2) 1Die Unfallversicherungsträger haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für den Versicherten zu übermitteln. 2Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2017 in gemeinsamen Grundsätzen.
(3)
1Bezieher von Verletztengeld, die nach
§ 257 Absatz 2 des Fünften Buches und
§ 61 Absatz 2 des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf einen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag.
2Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pflegeversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
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Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 22 ReRaG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe zu § 47a eingefügt: „§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger ... wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe zu § 47a eingefügt: „ § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische ... und private Krankenversicherungen". 2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger ... 2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „ § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische ... von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt § 47a Absatz 1 des Fünftes Buches entsprechend. (2) Die Unfallversicherungsträger haben der ...