Änderung § 143a SGB VII vom 01.01.2009

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§ 143a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 143a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben


vorherige Änderung

 


(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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