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Änderung § 221a SGB VII vom 01.01.2008

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§ 221a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 221a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung


vorherige Änderung

 


(1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vom Hundert haben, sollen in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden. Für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die Summe der festgestellten Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl 50 nicht erreicht. Im Übrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen.

(2) Für die Bewilligung der besonderen Abfindungen leistet der Bund in den Jahren 2008 und 2009 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel einen zweckgebundenen Zuschuss bis zu einer Höhe von jährlich 200 Millionen Euro; soweit die bewilligten Mittel im Jahr 2008 nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich der Betrag für das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des Bundes werden an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt, der sie nach besonderer Anforderung an die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterleitet. Das Nähere zur Auszahlung und Verwendung der Bundesmittel wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können Bundeszuschüsse nach Absatz 2 nur in Anspruch nehmen, wenn sie für die besonderen Abfindungen aus eigenen Mitteln einen weiteren Betrag in Höhe von 62,5 vom Hundert der auf sie entfallenden Bundeszuschüsse bereitstellen.

(4) Der Kapitalwert für die Berechnung der besonderen Abfindungen richtet sich nach folgender Tabelle:


Alter der Versicherten
zum Zeitpunkt der Abfindung | Kapitalwert

unter 25 | 20,5

25 bis unter 30 | 19,7

30 bis unter 35 | 18,8

35 bis unter 40 | 17,7

40 bis unter 45 | 16,5

45 bis unter 50 | 15,1

50 bis unter 55 | 13,5

55 bis unter 60 | 11,8

60 bis unter 65 | 10,0

65 bis unter 70 | 8,2

70 bis unter 75 | 6,5

75 bis unter 80 | 5,0

80 bis unter 85 | 3,8

85 bis unter 90 | 2,9

90 bis unter 95 | 2,2

95 und mehr | 1,6

 (keine frühere Fassung vorhanden)