§ 42 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 42 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten | |
(Text alte Fassung) Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. | (Text neue Fassung) Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht. |