Synopse aller Änderungen des SGB VII am 24.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 9 des SGB VI-AnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VII.

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SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
    Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung
       § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
    Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis
       § 2 Versicherung kraft Gesetzes
       § 3 Versicherung kraft Satzung
       § 4 Versicherungsfreiheit
       § 5 Versicherungsbefreiung
       § 6 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Versicherungsfall
       § 7 Begriff
       § 8 Arbeitsunfall
       § 9 Berufskrankheit
       § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
       § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
       § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
       § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
       § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Zweites Kapitel Prävention
    § 14 Grundsatz
    § 15 Unfallverhütungsvorschriften
    § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
    § 17 Überwachung und Beratung
    § 18 Aufsichtspersonen
    § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
    § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
    § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
    § 22 Sicherheitsbeauftragte
    § 23 Aus- und Fortbildung
    § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
    § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
    Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten
          § 26 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung
          § 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
          § 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur
          § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
          § 29 Arznei- und Verbandmittel
          § 30 Heilmittel
          § 31 Hilfsmittel
          § 32 Häusliche Krankenpflege
          § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
          § 34 Durchführung der Heilbehandlung
       Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          §§ 36 bis 38 (weggefallen)
       Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
          § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
          § 40 Kraftfahrzeughilfe
          § 41 Wohnungshilfe
          § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
          § 43 Reisekosten
       Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
          § 44 Pflege
       Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
          § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
          § 47 Höhe des Verletztengeldes
          § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen
          § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
          § 49 Übergangsgeld
          § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
          § 51 (weggefallen)
          § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
       Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
          § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
       Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
          § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld
    Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
       Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte
          § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
          § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
          § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
          § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten
          § 60 Minderung bei Heimpflege
          § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
          § 62 Rente als vorläufige Entschädigung
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene
          § 63 Leistungen bei Tod
          § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
          § 65 Witwen- und Witwerrente
          § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
          § 67 Voraussetzungen der Waisenrente
          § 68 Höhe der Waisenrente
          § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
          § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
          § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
       Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
          § 72 Beginn von Renten
          § 73 Änderungen und Ende von Renten
          § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
       Vierter Unterabschnitt Abfindung
          § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
          § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
          § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
          § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
          § 79 Umfang der Abfindung
          § 80 Abfindung bei Wiederheirat
       Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
          § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
    Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
       Erster Unterabschnitt Allgemeines
          § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
       Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung
          § 82 Regelberechnung
          § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
          § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
          § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
          § 86 (aufgehoben)
          § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
          § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
          § 89 Berücksichtigung von Anpassungen
       Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung
          § 90 Neufestsetzung nach Altersstufen
          § 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung
       Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen
          § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
       Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
          § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
    Vierter Abschnitt Mehrleistungen
       § 94 Mehrleistungen
    Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
       § 95 Anpassung von Geldleistungen
       § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
       § 97 Leistungen ins Ausland
       § 98 Anrechnung anderer Leistungen
       § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
       § 100 Verordnungsermächtigung
       § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen
       § 102 Schriftform
       § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
    Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
       § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
       § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
       § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
       § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
       § 108 Bindung der Gerichte
       § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
    Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
       § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
       § 111 Haftung des Unternehmens
       § 112 Bindung der Gerichte
       § 113 Verjährung
Fünftes Kapitel Organisation
    Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger
       § 114 Unfallversicherungsträger
       § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich
       § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
       § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
       § 119 (aufgehoben)
       § 119a (aufgehoben)
       § 120 Bundes- und Landesgarantie
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
       Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
          § 126 (aufgehoben)
          § 127 (aufgehoben)
          § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
          § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
          § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
       Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
          § 130 Örtliche Zuständigkeit
          § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
          § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
          § 133 Zuständigkeit für Versicherte
          § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
          § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
          § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
          § 136a Unternehmernummer
          § 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 136c Betriebsstättenverzeichnis
          § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
          § 138 Unterrichtung der Versicherten
          § 139 Vorläufige Zuständigkeit
          § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
    Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen
       § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
       § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
       § 142 Gemeinsame Einrichtungen
       § 143 (weggefallen)
    Abschnitt 3a (aufgehoben)
       §§ 143a bis 143i (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Dienstrecht
       § 144 Dienstordnung
       § 145 Regelungen in der Dienstordnung
       § 146 Verletzung der Dienstordnung
       § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
       § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
       § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
       § 149a (aufgehoben)
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       Erster Unterabschnitt Beitragspflicht
          § 150 Beitragspflichtige
          § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 152 Umlage
          § 153 Berechnungsgrundlagen
          § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
          § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten
          § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
          § 157 Gefahrtarif
          § 158 Genehmigung
          § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
          § 160 Änderung der Veranlagung
          § 161 Mindestbeitrag
          § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
          § 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer
       Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
          § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
       Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren
          § 165 Nachweise
          § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
          § 167 Beitragsberechnung
          § 168 Beitragsbescheid
          § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen
          § 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
       Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
          § 171 (aufgehoben)
          § 172 Betriebsmittel
          § 172a Rücklage
          § 172b Verwaltungsvermögen
          § 172c Altersrückstellungen
       Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
          § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
          § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
       Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 176 Grundsatz
          § 177 Begriffsbestimmungen
          § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
          § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
          § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
          § 181 Durchführung des Ausgleichs
    Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
       § 182 Berechnungsgrundlagen
       § 183 Umlageverfahren
       § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
       § 184 Rücklage
       § 184a (aufgehoben)
       § 184b (aufgehoben)
       § 184c (aufgehoben)
       § 184d (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
       § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
       § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
    Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 187 Berechnungsgrundsätze
       Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
          § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
    Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
       § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
       § 189 Beauftragung einer Krankenkasse
       § 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten
    Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
       § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
       § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
       § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
       § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
       § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
       § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
       § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden
       § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Achtes Kapitel Datenschutz
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
       § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
    Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte
       § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten
       § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
       § 203 Auskunftspflicht von Ärzten
    Dritter Abschnitt Dateisysteme
       § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger
       § 205 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
       § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
       § 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
       § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
    § 209 Bußgeldvorschriften
    § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
    § 212 Grundsatz
    § 213 Versicherungsschutz
    § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
    § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 216 (aufgehoben)
    § 217 Bestandsschutz
    § 218 (aufgehoben)
    § 218a Leistungen an Hinterbliebene
    § 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
    § 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
    § 218d Besondere Zuständigkeiten
    § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung
    § 218f Evaluation
    § 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
    § 219 (aufgehoben)
    § 219a Altersrückstellungen
    § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
    § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
    § 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
    § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
    § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer


    § 224 (aufgehoben)
    § 225 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
    Anlage 2 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur


(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.



(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.

(4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.



(heute geltende Fassung) 

§ 136a Unternehmernummer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2 Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. 3 Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 4 In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 5 Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. 6 Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. 7 Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.



(1) 1 Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2 Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. 3 Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 4 In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 5 Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. 6 Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 7 Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.

(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.

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(3) 1 Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2 Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.



(3) 1 Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4 die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2 Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

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§ 136c (neu)




§ 136c Betriebsstättenverzeichnis


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(1) 1 Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. 2 Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. 3 Für jede dieser Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.

(2) 1 Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. 2 Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. 3 Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.

(3) 1 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu verarbeiten. 2 Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(4) 1 Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. 2 Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

(5) 1 Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. 2 Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. 3 Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. 4 Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. 5 Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.

(6) 1 Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. 2 Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. 3 Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. 4 Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich.

(heute geltende Fassung) 

§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten


(1) 1 Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben personenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden ist. 2 Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände haben den Versicherten oder den früheren Versicherten schriftlich über die übermittelten Daten und über den Zweck der Übermittlung zu unterrichten.

(2) 1 Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Versicherten verarbeiten, soweit dies

1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens, das die Erkennung neuer Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Prävention oder der Maßnahmen zur Teilhabe bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforderlich ist und

2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Verarbeitung anonymisierter Daten, erreicht werden kann.

2 Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde die Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben genehmigt hat. 3 Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören, in den übrigen Fällen die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle und die Ärztekammer des Landes.

(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das Forschungsvorhaben verarbeitet werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.

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(4) 1 Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. 2 Die übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. 3 § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt.



(4) 1 Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. 2 Die übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. 3 § 67c Absatz 6 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(5) 1 Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Verbände das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anonymisiert an den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden. 2 Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche die Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. 3 Absatz 2 gilt für den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen entsprechend. 4 Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
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§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer




§ 224 (aufgehoben)


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(1) 1 Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. 2 Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren.

(2) 1 Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gilt, dass

1. jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer erhält,

2. der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu übermitteln hat,

3. die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben wird,

4. die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitzuteilen haben,

5. in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,

6. die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,

7. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem haben,

8. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.

2 Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. 3 Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.



 



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