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Artikel 9 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)

Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB VII § 27a, § 136a, § 136c (neu), § 206, § 224, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Januar 2026 § 96

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 92 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer".

b)
Nach der Angabe zu § 136b wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 136c Betriebsstättenverzeichnis".

c)
Die Angabe zu § 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 224 (weggefallen)".

2.
In § 27a Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

3.
§ 85 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:

„(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Dies gilt auch für versicherte ausländische Seeleute, die ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I. S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden. Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben hiervon unberührt."

4.
§ 92 wird durch den folgenden § 92 ersetzt:

§ 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer

Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner gilt der festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

5.
§ 96 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

„(2a) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung von Geldleistungen § 118 Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 136a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes" durch die Angabe „gesetzlichen Aufgaben" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Unternehmernummer" die Angabe „einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

7.
Nach § 136b wird der folgende § 136c eingefügt:

§ 136c Betriebsstättenverzeichnis

(1) Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.

(2) Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.

(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

(5) Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

8.
In § 154 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „das Arbeitsentgelt oder" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 206 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 67c Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 67c Absatz 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

10.
§ 224 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 9 SGB VI-AnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 ... 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (8) Artikel 8 Nummer 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 19 SchwarzArbMoG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 211 Satz 1 wird wie ...