(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des §
4 zweiter Halbsatz, des §
5 Abs. 1 und 2 und des §
6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.
§ 12 FlurbG ... des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9 ), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die ...