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§ 9 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 9



(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

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Zitierungen von § 9 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlurbG
... des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9 ), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die ...
§ 26c FlurbG
... eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Verband vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt ...
§ 87 FlurbG
... Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9 ). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das ...
§ 103d FlurbG
... die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten ...