Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen wird, soweit dem Bund die Aufsicht über Versicherungsunternehmen zusteht, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.