Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

§ 9



(1) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.

(2) Ein mit der Verfolgung zusammenhängendes Einverständnis des Verfolgten mit der schädigenden Maßnahme steht dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.

(3) Ist der Schaden dadurch entstanden, daß der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, so steht dies dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.

(4) Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat oder gewährt, stehen dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird.

(5) Für Schäden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 BEG
... Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter. (3) §§ 1 bis 14, 64 finden ...
§ 104 BEG
... Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 119 BEG
... die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung. (3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, ...
§ 127 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 134 BEG
... Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...