§ 14 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 14


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.

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Zitierungen von § 14 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 BEG
... als außerplanmäßiger Beamter. (3) §§ 1 bis 14 , 64 finden ...
§ 104 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 119 BEG
... Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung. (3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem ...
§ 127 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 134 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...


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