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§ 48 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 48



Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. § 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 48 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...
§ 162 BEG
... Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 ...