§ 71 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 71


§ 71 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:

1.
Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;

2.
das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;

3.
das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden;

4.
der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;

5.
der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.

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Zitierungen von § 71 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 BEG
... des zusätzlichen Darlehens beträgt 20.000 Deutsche Mark. (4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das zusätzliche Darlehen stets ...
§ 73 BEG
... § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71 , 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen ...
§ 90 BEG
... die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 117 BEG
...  (2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...


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