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§ 87 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 87



(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.

(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.

 
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Zitierungen von § 87 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 BEG
...  87 gilt sinngemäß, wenn 1. dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber ...
§ 110 BEG
... §§ 87 , 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 114 BEG
... haben der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87 , 90 bis 98. (4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe ...
§ 114a BEG
... worden ist. (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87 , 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...
§ 154 BEG
... für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87 , 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung ...