§§
109,
110,
88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
§ 141k BEG ... den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112 , 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...
§ 154 BEG ... Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112 , 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der ...