(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §
65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
(2) §
67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 175 BEG ... der Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen nach §§ 67, 115 Abs. 2 entscheidet die fachlich zuständige oberste Behörde. (3) Im Falle des ...