Soweit nach §§
99 bis 109,
111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des §
123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.