§ 203 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 203


§ 203 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.

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Zitierungen von § 203 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 203 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 212 BEG
... Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das ...


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