§ 216
Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.
interne Verweise§ 217 BEG ... Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche ...
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