§ 112 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
3. Unselbständige Berufe
C. Dienst bei Religionsgesellschaften
§ 112

Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen

II. Schaden im beruflichen Fortkommen

3. Unselbständige Berufe

C. Dienst bei Religionsgesellschaften

§ 112


§ 112 wird in 3 Vorschriften zitiert

§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.



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