6. - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
6. Schaden in der Ausbildung
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119

Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen

II. Schaden im beruflichen Fortkommen

6. Schaden in der Ausbildung

§ 115


§ 115 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.

(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

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§ 116


§ 116 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.

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§ 117


§ 117 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.

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§ 118


§ 118 wird in 2 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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§ 119


§ 119 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre erstrebte Berufsausbildung oder ihre vorberufliche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder beenden können, haben, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, Anspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen. Der Anspruch besteht nur, soweit die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

(2) Es genügt, daß die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

(3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe darf für jedes Kind den Betrag von insgesamt 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen wegen eines erlittenen Schadens für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt.



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