§ 125a - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im
wirtschaftlichen Fortkommen
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
8. Zusammentreffen mit Ansprüchen nach
den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes
§ 125a
Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt.
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